Baum- und Gartenpflege Trier · Ihr kompetenter Anbieter für alle Leistungen rund um den Baum in der Region Trier
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Bäume sind leider immer wieder Anlaß für Nachbarschaftsstreit. Herüber hängende Äste, Laubabwurf und Schattenwurf sind die am häufigsten genannten „Ärgernisse“ und Streitpunkte.
In der Kolumne Mietrechttips des Trierischen Volksfreundes von Dr. Ralf Glandien, Rechtsanwalt und Vorsitzender von Haus und Grund Trier, vom 23.9.2021 heißt es:
„In Paragraf 910 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist geregelt, dass der Eigentümer eines Grundstücks Wurzeln eines Baumes oder überhängende Zweige entfernen darf, wenn der Nachbar trotz angemessener Beseitigungsfrist diese nicht entfernt hat.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn sein Grundstück tatsächlich nicht oder nur ganz unerheblich beeinträchtigt wird. Die Beweislast hierfür liegt bei dem Eigentümer des „überhängenden Baumes“. Der Fall liegt nur selten vor, ist aber denkbar, wenn etwa in einer wenig genutzten Ecke eines großen Grundstücks ein Baum nur wenige Zentimeter herüberwächst. In der Enge der Stadt und der häufig vorzufindenden Situation der schmalen Wohngrundstücke dürfte eine Beeinträchtigung nahezu ausnahmslos anzunehmen sein, wenn der Überhang ein gewisses Ausmaß erreicht.
Zunächst einmal ist dieses Recht des Nachbarn begrenzt durch die sogenannte Wachstumsperiode. Im Regelfall wird also, anders als ein sogenannter Formschnitt, die Beseitigung von Ästen erst außerhalb der Wachstumsperiode, also zwischen dem 1. Oktober und dem 28./29. Februar (Paragraf 39 Abs. 5 BNatschG) verlangt werden können.
Als weitere Grenze wird häufig vorgebracht, dass die Beseitigung des Überhangs zum Absterben des Baumes oder zum Verlust der Standfestigkeit führen kann. Hierzu hat der Bundesgerichtshof nunmehr mit Urteil vom 11.6.2021 klargestellt, dass es diese Begrenzung nicht gibt. Er hat klargestellt, dass, vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Verbote, auch dann die Beseitigung des Überhangs verlangt werden kann, wenn das Risiko besteht, dass der Baum abstirbt oder seine Standfestigkeit verliert.
Die einzige Beschränkung des Selbsthilferechtes ergebe sich aus dem Gesetz, nämlich dann, wenn keine oder eine nur völlig unerhebliche Beeinträchtigung vorliege. Der Eigentümer des Baumes sei, wenn er entgegen seiner Verpflichtung nicht regelmäßig den Überhang entferne, selbst für das Risiko verantwortlich, welches das Abschneiden der Äste für die Standfestigkeit des Baumes habe.“
Aufgrund dieser Kolumne habe ich einen Leserbrief geschrieben, der am 7. Oktober 2021 im Trierischen Volksfreund veröffentlicht wurde:
„Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11. Juni 2021 muss man mehr als nur scharf kritisieren – es ist als skandalös zu bezeichnen und in keiner Weise zeitgemäß. Es ermöglicht jedem, ungestraft Sachbeschädigungen an Bäumen in der Nachbarschaft zu begehen.
Diese erleben wir als Baumpfleger täglich, und sie beeinträchtigen in aller Regel die Verkehrssicherheit.
Dass ein Baum dadurch so beschädigt werden kann, dass er gefällt werden muss, ist für den Eigentümer unzumutbar. Gerade in heutiger Zeit wird jeder Baum gebraucht, um positiv auf das Kleinklima zu wirken.
In dem Artikel wird nicht auf das Nachbarschaftsrecht in Rheinland-Pfalz eingegangen, das den Bäumen nach fünf Jahren Standzeit einen Bestandsschutz gibt — auch, wenn sie zu dicht an der Grenze stehen. Hat der Nachbar diesen Einspruch versäumt, sollte er nicht schneiden und kappen dürfen. Die Schäden, die dadurch entstehen, sind in der Regel gravierend. Das gilt auch für Wurzelkappungen.
Hauptargumente für Astkappungen sind Blattwurf und Lichtmangel. Mit den Kappungen erreicht man aber das Gegenteil: Aus einem gekappten Ast kommen viele neue Triebe, die mehr Blattmasse als ursprünglich produzieren und mehr verdunkeln. Die Astanbindung dieser Triebe ist schlecht, und man bekommt das ursprüngliche Problem zeitnah zurück – und zwar schlimmer, da auch noch die Bruchgefahr gestiegen ist.
Die Lösung ist eine Kronenpflege. Sie bringt den Baum nach oben, nimmt Segelwirkung aus der Krone durch Auslichtung und reduziert die Blattmasse längerfristig. Die unteren Etagen der Häuser bekommen dauerhaft mehr Licht; andere Bepflanzungen unterhalb des Baumes werden freigestellt.
Teil-Einkürzungen von überhängenden Kronenteilen können relativ schadensfrei und schonend an geeigneten Saftziehern durchgeführt werden, wenn auch nicht stur an der Grundstücksgrenze.
Was eine Beeinträchtigung durch Astüberhänge darstellt, sollte durch kompetente Stellen festgelegt werden. Aus meiner Sicht gehören dazu ausschließlich Maßnahmen zur Verhinderung von Gebäudeschäden oder mangelnde Verkehrssicherheit. Laubfall oder Licht darf kein Grund mehr für Baumbeschädigung oder Fällung sein.
Eine Baumschutzsatzung für die Stadt Trier wurde in den 1990er Jahren entworfen und verschwand in der Schublade – eine Satzung wäre jedoch eine zeitgemäße kommunale Handhabe, um auf solche überregionalen Fehlurteile zu reagieren und ist für Trier mehr als überfällig.“
Nachtrag vom Januar 2026: Inzwischen gibt es in Trier seit 2025 eine Baumschutzsatzung - was lange währt wird endlich gut. Information dazu gibt es auf der Homepage der Stadt Trier:
https://www.trier.de/leben-in-trier/klima-umwelt/naturschutz/baumschutz/6436.Baumschutzsatzung.html
Was sollte nun also der Baumeigenümer machen, wenn es Probleme mit dem Nachbarn gibt und er den Baum gerne erhalten möchte?
Mein Ratschlag ist das Gespräch mit dem Nachbarn zusammen mit einem Fachbetrieb zu suchen und eine geeignete Maßnahme zu besprechen bzw. zu planen. Wir beraten alle Konfliktparteien in Bezug auf fachliche Umsetzung und Verkehrssicherheit.
Baumschnitt: wie man es NICHT machen sollte / darf:
Sehr oft sehen wir Bäume, die nicht fachgerecht geschnitten wurden. Für den Kunden stellt sich also erstmal die Frage, was genau denn fachgerecht ist?
Betriebe, die diese Arbeiten anbieten, müssen nach dem Stand der Technik arbeiten. Diese ist festgelegt bei Baumarbeiten in der ZTV-Baumpflege. "ZTV" steht für "zusätzliche technische Vertragsbedingungen" und ist Bestandteil der VOB, welche die Grundlage für handwerkliche Ausführungen ist. Es ist immer die letzte Fassung der ZTV-Baumpflege anzuwenden. Zur Zeit die aus dem Jahr 2017.
Bei gesunden Bäumen sind Kappungsschnitte nicht zulässig, da sie mittel - langfristig mehr Schaden und erhöhten Nachpflegeaufwand mit sich bringen. Sollten sie aus fachlichen Gründen jedoch notwendig sein (Sturmschaden oder abgestorbene Kronenteile), muß auf den nächsten Saftzieher nach dem Ableitungsverhältnis von mindestens 1/3 geschnitten werden. Sind die Saftzieher zu klein, kann die Rinde nicht mehr ausreichend mit Nährstoffen versorgt werden und sie stirbt ab. Dadurch entstehen die "Totholzstreifen" welche der Baum i.d.R. nicht mehr durch Callusbildung schließen kann. Der Holzkörper liegt frei mit allen durch resultierenden Nachteilen. (s. Bildergalerie unten)
Die Folgen dieser Maßnahmen wird die Bildung vieler Wasserschoßtriebe und das Absterben der Rinde sein - hier vergleichbare Beispiel.
Zum Glück gibt es inzwischen in Trier eine Baumschutzsatzung. Im Stadtgebiet sind solche Arbeiten inzwischen verboten und werden mit hohen Strafen belegt.
Es wird Zeit, dass die Trierer Bürger einen Service bekommen, welcher baumschonend und wirklich fachgerecht die Baumarbeiten durchführen kann. Insbesondere Betriebe mit Personal, welches über die Fachausbildung "European Treeworker", Fachagrarwirt für Baumpflege- und Sanierung, oder studierte Arboristen verfügt, sollte hier zur Angebotsabgabe gefragt werden! Gärtner sind leider keine Baumpfleger - insbesondere die im Obstbaumschnitt bekannten alten Kappungsschnittmuster entsprechen der Vorgehensweise früherer Generationen.
Die Festlegung des Schnittzeitpunktes beruhte früher auf alten landwirtschaftlichen Notwendigkeiten: welcher Bauer hatte (und hat) denn im Sommer Zeit Obstbäume zu schneiden? Bei unseren Obstbäumen im Garten haben wir zum Glück nicht solche Argumentationsgrundlagen.
Schnittzeitpunkt für Obstbäume wird anhand der Baumart (Kirsche Juni/Juli; Walnußbaum August/September) und anhand der Vitalität festgelegt und nicht nach Auftragslage der durchführende Betriebe!
Warum werden die Baumpfleger immer wieder nach solchen Schnittmaßnahmen gefragt?
Viele Baumeigentümer haben vermehrt Angst, das Starkwindereignisse die Bäume brechen lassen. Diese Angst ist aufgrund der klimatischen Veränderung nicht unbegründet. Es gibt jedoch baumschonende Gegenmaßnahmen, welche im Einklang mit der ZTV-Baumpflege stehen, versicherungsrechtlich abgedeckt sind und solche Schäden, wie oben zu sehen sind, vermeiden.
Die passende Maßnahmen ist eine Kronenpflege gemäß ZTV-Baumpflege. Der Habitus des Baumes bleibt vollständig erhalten. Es wird, neben der Totholzentfernung, auch Astwerk entnommen, welches reibt bzw. sich insgesamt negativ auf die Kronenentwicklung auswirkt. Wir sprechen hier von einer Auslichtung um ca. 15%. Dadurch wird, gerade in der belaubten Jahreszeit, die Segelwirkung der Krone reduziert - der Wind kann mit geringerer Angriffsfläche seitens der Krone besser durch diese hindurch wehen.
Diese Schnittmaßnahme ist nicht nur optisch ansprechender, sondern belegt dem Kunden durch die Rechnung, dass er seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist und somit die Hausversicherung im Schadensfall kein Begründunng zur Zahlungsverweigerung hat.
Hauseigentümer sollten jährlich im Wechsel Sommer / Winter ein Baumkontrolle durchführen und dokumentieren!!!
Dies kann jeder selber machen. Sollte etwas gesehen werden was in Bezug auf die Verkehrssicherheit nicht eingeschätzt werden kann, sollte ein Fachbetrieb hinzu gezogen werden.
Weitere Informationen dazu finden Sie auch hier auf unserer Homepage:
https://www.baumpflege-trier.de/baumgutachten-und-kataster/
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